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Bösherz Goebel Patentanwälte

Software- und KI-Erfindungen schützen

„Software ist nicht patentierbar" hört man oft, und es trifft trotzdem nicht zu. Nicht patentierbar sind der Quelltext und Software ohne technischen Bezug. Bei allem anderen entscheidet, was die Software beim Kunden und im Produkt bewirkt.

Was der Satz wirklich meint

Das Patentgesetz nimmt „Programme für Datenverarbeitungsanlagen" von der Patentierbarkeit aus — allerdings nur, soweit Schutz für sie als solche begehrt wird. Auf diesem Zusatz beruht die Rechtspraxis. Er bedeutet: Eine Erfindung, die Software benutzt, um ein technisches Problem zu lösen, ist nicht ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist das Programm für sich, losgelöst von jeder Anwendung.

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 PatG · Art. 52 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 3 EPÜ

Der Merksatz, auf den es hinausläuft: Software und KI sind patentierbar, wenn sie eine spezifische technische Wirkung in einer konkreten Anwendung erzielen. Für technische Anwendungen trifft das fast immer zu. Wer misst, steuert, überträgt oder verarbeitet, ist auf der richtigen Seite; wer einen kaufmännischen Ablauf abbildet, nicht.

Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, G 1/19 · Richtlinien für die Prüfung G-II 3.3, G-VII 5.4

Ein umfassender Schutz von Entwicklungen im Bereich Software und KI ist heutzutage wichtiger denn je. Er scheitert oft an Missverständnissen hinsichtlich der Patentfähigkeit.

Was das Missverständnis kostet

Wer glaubt, Software sei nicht patentierbar, meldet nicht an. Das eigentliche Risiko liegt dann nicht im verpassten eigenen Schutzrecht, sondern in fremden: Ein Wettbewerber, der dieselbe Lösung angemeldet hat, kann später untersagen, was im eigenen Haus längst selbstverständlich genutzt wird. Wer gar nicht erst nach fremden Schutzrechten prüft, erfährt davon womöglich erst durch eine Abmahnung oder eine Berechtigungsanfrage wegen einer möglichen Patentverletzung.

Woran man es im eigenen Produkt erkennt

Drei Beispiele aus Feldern, in denen die Einordnung eindeutig ist:

  • Fehlerkorrektur bei einer Datenübertragung. Der Algorithmus verbessert die Übertragung selbst, also einen technischen Vorgang. Dass er aus Mathematik besteht, ändert daran nichts.
  • Auswertung von Sensordaten im Fahrzeug. Aus Kamera-, Radar-, LIDAR- und Ultraschallsignalen wird eine Aussage über die Umgebung. Eingabe und Ausgabe sind physikalisch.
  • Klassifizierung von Tumoren aus Bilddaten. Was als Random Forest nach reiner Mathematik aussieht, ist als medizinische Bildauswertung ein technischer Beitrag. Das Modell bleibt dasselbe; die Einordnung ändert sich mit der Anwendung.
Beispiellisten öffnen: was in der Praxis auf welcher Seite landet

Vier Listen aus der Prüfungspraxis des Europäischen Patentamts. Sie ersetzen keine Einordnung des eigenen Falls, zeigen aber das Muster: Entscheidend ist nicht die Technik im Inneren, sondern der Zweck nach außen.

Software

Patentierbar

  • Steuerung technischer Geräte (Röntgen, ABS)
  • Daten-Kompression und Verschlüsselung
  • Fehlerkorrektur-Codierung
  • Prozessor-Lastverteilung
  • Effiziente Speicherzuweisung
  • Optimierte Compiler
  • Sicherheitsmaßnahmen für die Startintegrität
  • Schutz gegen Hardware-Angriffe
  • Algorithmen für Hardware-Optimierung
  • Bildwiederherstellung und -verbesserung
  • Signalverarbeitung mit technischem Zweck
  • Messwertverarbeitung zu Diagnosen

Nicht patentierbar

  • Abstrakte Algorithmen ohne technischen Bezug
  • Geschäftsmethoden
  • Buchführungsprogramme
  • Programme zur Textverarbeitung
  • Allgemeine Datenbanken
  • Nur allgemeine Computerfunktionen
  • Algorithmen ohne technische Wirkung
  • Software mit zu allgemeinem Zweck
  • Präsentation von Informationen
  • Reine Datenverarbeitung ohne technischen Output
  • Mathematische Formeln und Methoden
  • Software ohne Bezug zu physikalischen Größen

Künstliche Intelligenz

Patentierbar

  • Herzüberwachung auf unregelmäßige Herzschläge
  • Bildanalyse zur Personenerkennung
  • Spracherkennung mit technischem Output
  • Bestimmung von Materialdichte
  • Automatisierte medizinische Diagnose
  • Genotyp-Schätzung aus DNA-Proben
  • Erkennung von Anlagenfehlern
  • Optimierung des Energieverbrauchs
  • Vorhersage von Rohstoffverfügbarkeit
  • Analyse von Low-level-Bildmerkmalen
  • Steuerung chemischer Prozesse
  • Hardware-optimierte Berechnung

Nicht patentierbar

  • Neuronale Netze ohne technische Anwendung
  • Klassifizierung von Textdokumenten
  • Abstrakte Datenklassifizierung
  • Machine Learning für rein statistische Analysen
  • Kundenklassifizierung
  • Analyse von Aktienmärkten
  • Lernalgorithmen ohne technischen Output
  • Werbetargeting
  • Support Vector Machines ohne technischen Zweck
  • Modelle mit rein linguistischem Zweck
  • Allgemeine Geschäftsprozesse
  • Algorithmen für abstrakte Datenanalyse

Veranschaulichung ohne Garantie der Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Einordnung hängt am einzelnen Anspruch.

Wo die Bestandteile eines Produkts liegen

Ein Patent wird nie auf „die Software" erteilt, sondern auf einen bestimmten Bestandteil einer Lösung. Deshalb lohnt sich der Blick darauf, welcher Bestandteil wie nah an einer praktischen Anwendung liegt und welcher eher eine reine Denkleistung ist.

Neun Bestandteile einer Software- oder KI-Lösung, geordnet nach Patentierbarkeit. Ein Objekt antippen. In neuem Tab öffnen

Ob sich eine Anmeldung lohnt

Ob etwas patentierbar ist und ob sich eine Anmeldung lohnt, sind zwei verschiedene Fragen. Vieles wäre patentierbar, ohne dass sich die Anmeldung rechnet. Zu einer belastbaren Schutzrechtsstrategie gehört deshalb auch die Entscheidung, manchmal bewusst nicht anzumelden. Drei Fragen führen in den meisten Fällen zu einer klaren Antwort, und alle drei stellt man am Produkt, nicht am Code.

Drei Fragen, vier Ergebnisse. Für den eigenen Fall durchspielen. In neuem Tab öffnen

Was schützt, wenn kein Patent passt

Ein Patent verlangt Offenlegung und lohnt sich vor allem dort, wo sich eine Verletzung später auch nachweisen lässt. Ein Geschäftsgeheimnis verlangt das Gegenteil: Es wirkt nur, solange es geheim bleibt. Welcher Weg passt, hängt deshalb daran, wie viel ein Außenstehender von einem Bestandteil überhaupt erkennt.

Sieben Schichten eines digitalen Produkts und das Schutzrecht, das zu jeder passt. In neuem Tab öffnen

Warum die Offenbarung bei KI der schwierigere Teil ist

Ob eine KI-Erfindung patentierbar ist, misst sich oft nicht an der eigentlichen Technizität, sondern eher daran, ob die Anmeldung genug offenbart. Das Patentrecht verlangt, dass ein Fachmann die Erfindung anhand der Beschreibung nacharbeiten kann. Bei einem Modell, dessen Verhalten sich aus Daten und Training ergibt, ist das anspruchsvoller als bei einer Maschine — und es kollidiert mit dem berechtigten Wunsch, Trainingsdaten und Verfahren im Haus zu behalten. Diese Abwägung gehört an den Anfang eines Projekts, nicht ans Ende.

Art. 83 EPÜ · T 161/18 · T 1669/21 · zur Plausibilität G 2/21

Wo Anmeldungen in der Formulierung scheitern

Zwischen der Sprache der Entwicklung und der Sprache des Patentrechts muss übersetzt werden. Dabei entstehen die Fehler, die sich später am teuersten korrigieren lassen:

  • Zu weit gefasste funktionale Begriffe. Ein Anspruch, der nur beschreibt, was erreicht wird, und nicht, wie, deckt auf dem Papier viel ab. Er hält aber nur, soweit die Beschreibung ihn stützt. Fehlt diese Stütze, bleibt am Ende weniger übrig als bei einer von vornherein engeren Fassung.
  • Fehlende Stütze in der Erfindungsbeschreibung. Was im Anspruch steht, muss sich in der Beschreibung wiederfinden. Nachträglich ergänzen lässt sich häufig nichts: Was am Anmeldetag nicht offenbart war, ist dann für diese Patentanmeldung verloren.
  • Unterschiedliche Maßstäbe je Amt. Das Europäische Patentamt, das deutsche Amt und Ämter außerhalb Europas gewichten strukturelle und funktionale Merkmale verschieden. Wer international anmelden will, berücksichtigt das im ersten Entwurf und nicht erst bei der Nachanmeldung.

Art. 84 und Art. 123 Abs. 2 EPÜ

Kann eine KI Erfinder sein?

Nein. Als Erfinder wird eine natürliche Person benannt; ein KI-System kann diese Rolle nicht einnehmen. Die Frage ist unter dem Stichwort DABUS durch mehrere Instanzen gegangen und in Europa einheitlich beantwortet worden.

Für die Praxis heißt das wenig: Wer KI beim Entwickeln einsetzt, meldet weiterhin normal an und benennt die Menschen, die die Erfindung gemacht haben. Ein Werkzeug wird dadurch nicht zum Miterfinder.

Europäisches Patentamt, Juristische Beschwerdekammer, J 8/20 und J 9/20

Was das für die Zusammenarbeit heißt

Wer eine Software- oder KI-Erfindung anmeldet, braucht früh ein Gespräch zwischen denen, die entwickelt haben, denen, die das Produkt verantworten, und dem Patentanwalt. Eine Nachbesserung der Ansprüche ist nach der Einreichung oft nicht mehr möglich.

Eine Frage zu einer konkreten Erfindung?

Im ersten Gespräch lässt sich meist schon einschätzen, ob sich eine Anmeldung überhaupt lohnt und welcher Weg zum Produkt passt.